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Pferdekauf nach neuem Recht

von Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, München

Pferdekauf ist Vertrauenssache. Auf Vertrauen allein sollte sich ein Käufer aber nicht verlassen. Angezeigt sind vielmehr ganz exakte vertragliche Regelungen zum Gesundheitszustand und den Eigenschaften des Pferdes, flankiert durch eine professionelle Ankaufsuntersuchung. Es ist erschreckend, wie viel hier in der Praxis falsch gemacht wird. Nachstehender Artikel wurde uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt von Herrn Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, München.

Allgemeine Vorbemerkungen zum Vertragsmuster Pferdekauf

Dieses Muster dient als Anregung und Checkliste für die Gestaltung von Pferdekaufverträgen in verschiedenen Käufer-Verkäufer-Konstellationen. Die Vorlage muss aber trotzdem noch auf den konkreten Fall abgestimmt werden. Ein Vertragsmuster ist nämlich naturgemäß immer allgemein und unvollständig. Es passt nie optimal auf einen konkreten Einzelfall. Musterverträge können eine juristische Beratung daher nicht ersetzen. Jede Vertragsgestaltung ist individuell und hängt von vielen spezifischen Umständen abhängt, etwa:

(1) Sind Käufer und/oder Verkäufer als Privatleute (Verbraucher) oder geschäftlich (Unternehmer) tätig?
(2) Erwartungshaltung des Käufers und geplanter Verwendungszweck
(3) Vorwissen und konkrete Kenntnisse von Käufer und/oder Verkäufer
(4) Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes, Umgang mit dem Transportrisiko
(5) Art und Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung
(6) Alter, Abstammung, Aubsildungsstand und Wert des Pferdes u.a.m.

Alle diese Aspekte kann man nur im jeweiligen konkreten Einzelfall berücksichtigen und den Vertrag so für eine der Parteien optimal ausgestalten.

Um ein weiteres Missverständnis zu beseitigen: Ein Vertrag ist nie “neutral” oder “gerecht”. Vielmehr legt jede Vertragsklausel das Risiko entweder der einen oder der anderen Vertragsparteie auf. Altägliches Beispiel: Man entdeckt man beim Pferd einen Monat nach Verkauf eine verborgene Krankheit. Dann schaut man in den Vertrag. Dieser schließt nun die Gewährleistung für Mängel entweder aus oder eben nicht. Im ersten Fall hat der Käufer Pech gehabt und bleibt auf dem wertlosen Pferd sitzen, im anderen Fall darf er das Pferd zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück. Einen “neutralen, fairen Mittelweg” gibt es da nicht. Der Vertrag ist schwarz oder weiß.

Ein Anwalt gestaltet den Vertrag also nie neutral. Das ist (wie gesehen) erstens unmöglich und zweitens darf er es gar nicht, da er als Perteivertreter die Interessen seines Auftraggebers wahren muss. Er wird also immer möglichst optimale Konditionen für seine Partei formulieren, den Vertrag also entweder käufer- oder verkäuferfreundlich gestalten.

Außerdem müssen folgende Grundkonstellationen streng unterschieden werden, da sie eine jeweils andere Vertragsgestaltung erfordern:

(1) Vertrag zwischen Privatleuten (beide Parteien Verbraucher gem. § 13 BGB)
(2) Vertrag zwischen Unternehmern (beide Parteien Unternehmer gem. § 14 BGB)
(3) Sonderfall Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer ist Unternehmer, Käufer ist Verbraucher § 474 BGB)

Je nach Konstellation sind bestimmte Vertragsgestaltungen zulässig oder vom Gesetz (wegen Verbraucherschutz) von vornherein verboten.

Fazit: Man kann nicht einfach das eine gute Vertragsmuster aus der Schublade holen und ist damit auf der sicheren Seite. Die Vorlage muss vielmehr immer erst auf den konkreten Fall abgestimmt werden. Das Vertragsmuster enthält daher an einigen Stellen Alternativformulierungen, je nachdem ob das Risiko dem Käufer oder dem Verkäufer zugewiesen werden soll.

Wir schließen selbstverständlich jede Haftung für Schäden aus, die sich daraus ergeben, dass diese Vorlage ohne anwaltliche Anpassung auf den Einzelfall verwendet wird.

Über den Autor, Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester)

Kanzlei Graf & Partner (München & Regensburg)

Tel. (0941) 78 530 53

www.grafpartner.com

Kurzvita

Ausbildung:

  • Staatsexamina in Regensburg mit großem Prädikat
  • Master of Laws Degree, University of Leicester (England) in European Business Law, Abschluss 2004 mit Auszeichnung

Anwaltstätigkeit:

  • Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt Mittl & Wegener (München)

2003 bis heute:

  • Gründungsmitglied und Managing Partner der Kanzlei Graf & Partner

Weitere Berufstätigkeit:

  • Geschäftsführer bei nationalen und internationalen Verbänden in Deutschland und USA (1992 bis 1997)
  • Geschäftsführer eines Zeitschriftenverlags (2004 bis 2006)
  • Lehrbeauftragter an der privaten Fachhochschule Erding (Vorlesung Sport- und Eventrecht)
  • Präsident des Berufsverbandes der Spielervermittler e.V.
  • Publizist (juristische Fachbeiträge)

Zur Homepage des Autors: http://www.grafpartner.com

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